Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, und sonstigen Leistungen, einschliesslich Beratungsleistungen. Sonstigen Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen.

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von EWL erfolgen ausschlie8lich auf Grund dieser Geschäftsbedingung. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seiner Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn EWL sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote von EWL sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von EWL. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen, oder Nebenabreden.

2. Zeichnungen Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur unverbindltch, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise

1. Die Preise schliessen die gesetzliche Umsatzsteuer ein, sofern nicht anders angegeben.

2. Die Preise schliessen Verpackung und Fracht bis zum Bestimmungsort aus, sofern nicht anders angegeben.

3. Soweit nicht anders angegeben, hat sich EWL an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von EWL genannten Preise.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, veränderte Umstände durch Zulieferware-o.Lieferanten oder den Eintritt anderweitiger unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, insbesondere auch darauf, dass Arbeiten umfangreicher sind als zunächst angenommen wurde, so passt sich diese, soweit die Arbeit oder Lieferung nicht unmöglich wird, der Dauer der Behinderung an. Wird durch die vorgenannten Umstände die Ausführung der Leistung oder Lieferung unmöglich, so wird EWL von seiner Leistungsverpflichtung frei. Dem Käufer erwächst in diesem Fall nicht das Recht, Schadenersatz geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wlrd EWL von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Käufer nur berufen, wenn er EWL unverzüglich benachrichtigt.

4. Kommt EWL in Verzug, kann der Käufer, sofern er glaubhaft macht, dass ihm durch die Verspätung Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0.5 % bis zur Höhe von im ganzen 5 % vom Wert der vom Verzug betroffenen Lieferurngen und Leistungen geltend machen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von EWL.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergehen worden ist oder zwecks Versendung das Lager von EWL verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von EWL unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Gewährleistung

1. Ist der Kaufgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations-oder Materialmängel schadhaft, liefert EWL nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Sie verlängert sich nicht durch Garantieansprüche während des Gewährleistungszeitraums.

3. Werden Betriebs-oder Wartungsanweisungen von EWL nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

4. Offensichtliche Mängel müssen EWL unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch EWL bereitzuhalten. Reine Warenlieferungen gelten als einwandfrei entgegengenommen, sobald eine Gegenzeichnung auf Frachtpapieren, Lieferscheinen, etc. stattgefunden hat. Rügen aus Massen-o. Mengendifferenzen sind sofort bei Anlieferung und im Beisein des Anlieferers festzustellen, detailliert festzuhalten und die Dokumentation durch diesen quittieren zu lassen. Eine pauschale Einschränkung der Entgegennahme (z.B. „Ware erhalten unter Vorbehalt…o.ä.“) ist unzulässig und wird als ordnungsgemäße Annahme gewertet. Mengen-o. Massenrügen im Nachhinein sind grundsätzlich unzulässig. Bei fehlenden Fracht-, Lieferscheinen oder sonstigen Abliefernachweisen gilt spätestens nach Erhalt der Rechnung und einer weiteren Frist von 14 Tagen die Ware als vollständig bzw. ordnungsgemäß entgegengenommen und erhalten. Ein Verstoss hiergegen schliesst jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber EWL aus.

5. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für Gebrauchtmaschinen, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.

6. EWL steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. EWL haftet hierfür jedoch nur dann nach Massgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

7. Schadenansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung und/oder Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen EWL als auch gegen seine Erfüllungs-bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzltch oder grobfahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

8. Haftpflicht-Schadensansprüche aller Art sind sowohl gegen EWL als auch gegen seine Erfüllung-bzw. Verrichtungsgehilfen nur bis EUR 150,- zulässig, jedoch nur insoweit der Schaden ausschliesslich und nachweislich vorsätzlich bzw. grob-fahrlässig verursacht wurde. Haftpflicht-Schadensansprüche aus Gutachtertätigkeiten (EWL-InstaKit) sind nur in soweit zulässig, wie der Beauftragte zur Zeit der Begutachtung hat zumutbar prüfen können. (z.B. resultierende Schadensansprüche aus zur Zeit der Prüfung bereits überputzten Leitungen sind gegenüber EWL unzulässig)

9. Sonderbestellungen sind nach einwandfreier Lieferung und Übergabe vom Umtausch-bzw. Widerrufsrecht ausgeschlossen. Zu Sonderbestellungen gehören grundsätzlich alle Warenkonzepte mit sogenanntem Servicepaket sowie nicht bei EWL lagermässig gelistete Waren und Artikel. Für Lagerware in wiederverkaufbarem Zustand gilt eine Umtauschfrist vom 1 Monat nach Lieferscheindatum.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die Waren bleiben Eigentum von EWL bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

2. Die Ware bleibt Eigentum von EWL. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für EWL als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum von EWL durch Verbindung, so wird hereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmässig (Rechnungswert) auf EWL übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von EWL unentgeltlich. Ware, an der EWL (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemässen Geschäfts-verkehr zu verarbeiten und zu veräussern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versichemng, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen {einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an EWL ab. EWL ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen durch dessen Rechtung im eigenen Namen einzuziehen. Die Eizugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkommt.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von EWL hinweisen und EWL unverzüglich benachrichtigen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug ist EWL berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie 1n der Pfändung der Vorbehaltsware durch EWL liegt soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von EWL sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Zahlungsfristen und Fälligeiten beziehen sich immer auf das Rechnungsdatum. EWL ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist EWL berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn EWL über den Betrag verfügen kann. Bei Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn die Gutschrift des Betrages erfolgt ist.

3. Rechnungen in welchen neben gelieferten Waren auch zugehörige Dienst-bzw. Serviceleistungen abgerechnet werden (z.B. Antragstellung wie Hausanschluß-o. Zähleranmeldung, Bauabnahme etc…), sind ohne Abzug im ausgewiesenen Ziel zahlbar, auch wenn die Dienstleistungen noch nicht erbracht worden sind. Diese Dienstleistungen sind grundsätzlich in Vorkasse fällig, gerät der Käufer in Zahlungsverzug, behält sich EWL vor diese Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurück zu stellen.

4. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vereinbarungsgemäss nachkommt, einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder sonstiges Verhalten die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist EWL berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn EWL Schecks angenommen hat. EWL ist in diesem Falle ausserdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrüge oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

§ 9 Konstruktionsänderungen

1. EWL behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen.

§ 10 Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Trier ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.